Werden im Zuge der Begutachtung Mängel festgestellt, hat der Bauherr regelmäßig zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels durch den Unternehmer).
Hierzu ist dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beseitigt, stehen den Bauherren auch die sekundären Mängelgewährleistungsrechte auf
zu. Zwischen diesen sekundären Gewährleistungsrechten kann der Bauherr frei wählen.
Wir empfehlen Ihnen, uns bei einer sich ankündigenden Streitigkeit möglichst frühzeitig hinzuziehen. Einerseits können formale Fehler so vermieden werden, andererseits ist die Chance auf eine kostengünstige außergerichtliche Einigung umso größer, je früher wir eingreifen und das Vorgehen und die Streitigkeiten in geordnete Bahnen lenken können.
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