Im Einzelfall kann auch eine Pauschale oder eine Abrechnung nach Zeit vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, wird nach dem Streitwert abgerechnet werden.
Aufgrund der Komplexität des Gebührenrechts ist eine pauschale Aussage über die Höhe der entstehenden Gebühren leider nicht möglich. Gerne informieren wir Sie aber vorab über die voraussichtlich anfallenden Kosten.
Um erste Anhaltspunkte über etwaige anfallende Kosten zu erhalten, können Sie den von dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Kostenrechner nutzen. Mit diesem lassen sich die in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Anwaltskosten ermitteln. Diesen erreichen Sie unter:
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so übernehmen wir gerne die Kostendeckungs-anfrage bei Ihrer Versicherung sowie die weitere Korrespondenz mit dieser.
Soweit Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Beratungs- und Prozeßkostenhilfe. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier:
Soweit Ihnen ein Anspruch auf Beratungshilfe zustehen sollte, bitten wir Sie, vor Durchführung des ersten Beratungsgesprächs unter Verwendung des vorbezeichneten Formulares einen Beratungshilfeschein bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen und diesen zu dem Beratungsgespräch mitzubringen.
Sollte in Ihrem Falle ein Prozeßkostenhilfeanspruch in Betracht kommen, bitten wir Sie das vorbezeichnete Formular ausgefertigt nebst Anlagen zu dem ersten Beratungsgespräch mitzubringen. Der Antrag wird dann von hier gestellt werden.