Kann ein Architektenvertrag widerrufen werden?
Nach herrschender Meinung stellen Architektenverträge keine "Verträge über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen" i. S. v. § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar.
Architektenverträge sind Verträge über Planungsleistungen. Sie werden von § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erfasst.
Ein Architektenvertrag kann daher widerrufen werden, wenn der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien außerhalb der Geschäftsräume des Architekten geschlossen wurde. Hierfür genügt es, dass nur der Verbraucher unter diesen Umständen ein Angebot abgibt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017- 16 U 153/16).
Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Widerrufsrecht, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Soweit es sich um eine genehmigungspflichtige Angelegenheit handelt, so besteht grds. kein Versicherungsschutz. Etwas anderes kann gelten, wenn die geplante Baumaßnahme keiner Baugenehmigung bedarf.
|
|
|