Wir begleiten Sie kompetent und fachkundig bei der Abnahme. Die Abnahme eines Bauwerkes ist ein zentraler Punkt im Rahmen der Abwicklung eines Bauvertrages. Sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer knüpfen sich wichtige Rechte an den Abnahmevorgang.
Die Abnahme wirkt vertragsrechtlich wie ein Wendepunkt. Das Erfüllungsstadium endet und das Gewährleistungsstadium beginnt.
Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Herstellung des Werkes im Wesentlichen vertragsgerecht nachgekommen ist.
Die juristische Definition der Abnahme lautet:
Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme der vollendeten Leistung und deren Billigung als eine wenigstens in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung.
Mit der Abnahme sind insbesondere folgende Rechtsfolgen verbunden:
-Beweislastumkehr
Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistung vertragsgemäß, d.h.
vollständig und mangelfrei, ist.
Nach der Abnahme dreht sich die Beweislast um. Nunmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, behauptete Mängel darzulegen und zu beweisen.
-Fälligkeit der Vergütung
Mit der Abnahme wird grundsätzlich die Vergütung des Auftragnehmers fällig. Bei einem VOB-Vertrag ist zusätzliche
Voraussetzung der Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber. Beim BGB-Vertrag ist eine Rechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung.
Nach der Abnahme kann der Auftragnehmer auch grundsätzlich nicht mehr aus bereits gestellten Abschlagsrechnungen vorgehen. Er ist vielmehr verpflichtet, seinen bestehenden Werklohnanspruch insgesamt abzurechnen.
-Beginn
der Gewährleistung
Mit dem Tag der Abnahme beginnt die Gewährleistungsphase und damit auch die vertraglich vereinbarte oder
gesetzliche Gewährleistungsfrist zu laufen.
-Gefahrübergang
Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme beschädigt oder gar zerstört, so ist der Auftragnehmer
grundsätzlich zur Mangelbeseitigung oder sogar Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Mit der Abnahme geht diese Gefahr auf den Auftraggeber über. Für nach der Abnahme auftretende Beschädigungen des
Bauwerks ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht mehr verantwortlich, es sei denn, die Schäden sind auf Mängel in seiner Leistung zurückzuführen.
-Vorbehalt der Vertragsstrafe
Eine vereinbarte Vertragsstrafe kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme
die Geltendmachung der Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten hat. Aus Beweisgründen sollte der Vorbehalt schriftlich im Abnahmeprotokoll erklärt werden.
Die Abnahme setzt voraus, dass das Werk durch den Auftragnehmer im Wesentlichen fertiggestellt ist. Ein nicht im Wesentlichen fertiggestelltes Werk ist nicht abnahmereif. Wann ein Werk abnahmereif ist, ist Frage des Einzelfalls und des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs. Liegen noch kleinere Mängel vor, stehen diese einer Abnahme nicht entgegen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme vom Auftraggeber nicht verweigert werden.
Die Abnahmeerklärung ist eine Willenserklärung des Auftraggebers der Abnahme. Dieser ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt ist. Die Abnahmeerklärung ist dabei selbständig einklagbar.
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber aber sowohl im Falle eines BGB- als auch eines VOB-Vertrages eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme setzen. Erklärt der Auftraggeber trotz Fristsetzung nicht die Abnahme, dann gilt mit Ablauf der Frist die Abnahme mit all ihren Rechtsfolgen kraft Gesetz als eingetreten.
Die Abnahme sollte zwingend durch ein schriftliches Protokoll erstellt werden. Hier sollten spätestens auch sämtliche im Rahmen der Abnahme entdeckten Mängel aufgenommen werden. Mängel, die in Kenntnis der Mängel abgenommen werden, können zu einem Verlust verschiedener Mängelrechte führen.
Erforderlich ist dann aber eine positive Kenntnis des Mangels. Hier reicht es nicht aus, dass der Auftraggeber den Mangel ohne Weiteres hätte erkennen können, sondern das Vorhandensein dieses Mangels muss ihm im Zeitpunkt der Abnahme tatsächlich bewusst sein. Selbst wenn im Streitfalle dieser Nachweis bei Kenntnis auf Seiten des Auftraggebers gelingen sollte - was selten genug vorkommt -, dann verliert der Auftraggeber lediglich seine Rechte auf Mangelbeseitigung, Wandelung und Minderung, nicht aber den Anspruch auf Schadenersatz.
Für VOB-Verträge gelten hinsichtlich der Abnahme folgende Besonderheiten:
Soweit der Auftragnehmer die Abnahme verlangt, ist sie binnen einer Frist von 12 Werktagen durchzuführen. Die VOB/B sieht darüber hinaus ausdrücklich auch die Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtwerkes vor. Eine förmliche Abnahme hat auf Verlangen einer Partei stattzufinden.
Wird von keiner Vertragspartei eine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung durch den Auftragnehmer als abgenommen. Als weitere Abnahmefiktion sieht die VOB/B vor, dass die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung des Bauvorhabens durch den Auftraggeber als erfolgt gilt, soweit nichts Anderes vereinbart ist.
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