In vielen Bauverträgen ist es üblich geworden, für den Fall der Nichteinhaltung von vereinbarten Zwischen- oder Fertigstellungsterminen eine Vertragsstrafe vereinbaren.
Der Auftragnehmer hat dann, sollte er die im Vertrag vereinbarten Termine nicht einhalten können, an den Auftraggeber eine gewisse Vertragsstrafe zu bezahlen.
Der Vertragsstrafenanspruch ist dabei schadensunabhängig. Mit der Vertragsstrafe soll Druck auf den Auftragnehmer ausgeübt werden, das Werk termin- und fristgerecht fertig zu stellen.
Eine im Bauvertrag vereinbarte Vertragsstrafe darf aber nicht zu einer bloßen Bereicherung des Auftraggebers führen, sondern muss in einem angemessenen Verhältnis zum Werklohn stehen. Andernfalls kann das dazu führen, dass die Vereinbarung der Vertragsstrafe unwirksam wird.
In vielen Fällen verstoßen Vertragsstrafenregelungen in Bauverträgen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Voraussetzung für das Anfallen einer Vertragsstrafe bei der Abwicklung eines Bauvorhabens ist eine ausdrückliche Vereinbarung und Regelung im Vertrag.
Die Vertragsstrafe fällt an, wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Termine nicht einhält. Dabei sieht das Gesetzt vor, dass eine Vertragsstrafe nur dann geltend gemacht werden kann, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten hat. Ist ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme nicht erklärt worden, fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung und die Vertragsstrafe kann nicht durchgesetzt werden.
Aus folgenden Gründen können von Vertragsstrafenversprechen, vor allem wenn sie in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingesetzt werden, unwirksam sein:
-Verschuldensunabhängig formulierte Vertragsstrafenversprechen sind grundsätzlich unzulässig.
-Eine nach oben hin betragsmäßig nicht begrenzte Vertragsstrafe ist unwirksam.
-Die
Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe ist unzulässig - problematisch wird es ab 0,2 % des
Auftragswertes pro Arbeitstag in Verbindung mit einer unangemessen hohen Obergrenze. Die Rechtsprechung zu diesem Punkt ist durchaus fließend. Ein gesundes Maß an Vernunft erspart
hier unter Umständen eine böse Überraschung in der Zukunft.
Der Bundesgerichtshof hat in eienr Entscheidung aus dem Jahr 2003 eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafe für verzögerte Fertigstellung, deren Obergrenze 5% der
Auftragssumme überschreitet, für unangemessen und unwirksam erklärt. Mit diesem Urteil ist der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine Obergrenze von 10% als zulässig
erachtet hat, abgerückt.
In einem weiteren Urteil des BGH aus dem Juli 2004 ist diese Rechtsprechung nunmehr
wie folgt konkretisiert worden:
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung mit einer Obergrenze von 10% oder mehr ist bei Bauvorhaben mit einer maßgeblichen Abrechnungssumme mit mehr als Euro 15
Mio. auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor der im Januar 2003 erlassenen Entscheidung des BGH abgeschlossen wurde. Für Verträge über einer Abrechnungssumme von Euro 15 Mio. gibt es demnach
grundsätzlich keinen Vertrauensschutz.
Bei Abrechnungssummen unter Euro 15 Mio. kann hingegen Vertrauensschutz dann in Anspruch genommen werden, wenn der maßgebliche Vertrag vor dem 30. Juni 2003 geschlossen wurde. Für diese Verträge gilt
also auch eine Vertragsstrafe mit einer Obergrenze von 10% grundsätzlich als wirksam vereinbart.
Hinsichtlich der Vertragsstrafenhöhe sollte weiter zwingend zwischen der Bezugsgröße im Hinblick auf den Gesamtfertigstellungstermin einerseits und die möglicherweise ebenfalls
vertragsstrafenbewehrten Zwischentermine andererseits differenziert werden
Eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf mögliche Schadensersatzansprüche sollte tunlichst vertraglich nicht aufgeweicht werden, um nicht eine Unwirksamkeit der gesamten Vertragsstrafenklausel zu riskieren.
Die Vereinbarung einer Klausel, wonach die Vertragsstrafe "auch bei Vereinbarung eines neuen und vollkommen anderen Terminplans" gelten soll, dürfte ebenfalls gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.
Vertragsstrafenklauseln müssen grundsätzlich von der Formulierung her transparent und verständlich sein. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt zur Unwirksamkeit.
Für den Fall, dass man im Vertrag auch die Einhaltung von Zwischenterminen mit Vertragsstrafen versehen hat, sollte der Vertrag im Gegenzug eine Regelung enthalten, wonach diese bei den Zwischenterminen möglicherweise verwirkten Vertragsstrafen dann wieder entfallen, wenn der Auftragnehmer den Verzug aufholt und zumindest den vereinbarten Endfertigstellungstermin einhält.
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