Die meisten Menschen kaufen in ihrem Leben nur einmal eine Immobilie. Diese wird überwiegend finanziert. Dadurch erfolgt eine langfristige Bindung.
Dennoch werden Immobilienkaufverträge häufig ohne größere Planung abgeschlossen. Da es sich aber nicht um ein alltägliches Geschäft handelt, sollten insbesondere Käufer vorab gründlich überlegen, ob sie diese langfristigen Bindungen wirklich eingehen wollen und auch können.
Tipps für den Käufer
Bei Gebrauchtimmobilien sind die Gewährleistungsrechte in der Regel vertraglich ausgeschlossen. Es ist daher für den Käufer wichtig vorab zu erfahren, mit welchen Investitionen er rechnen muss und welche Mängel ggf. vorhanden sind. Später festgestellte Mängel können sonst eine geplante Finanzierung beeinträchtigen. Es empfiehlt sich daher, die Immobilie vor Abschluss des Kaufvertrages mit einem Sachverständigen zu begutachten. Den passenden Sachverständigen können Sie bei der für Sie zuständigen IHK erfragen (z. B. IHK Köln).
Sollten Sie beabsichtigen, ein unbebautes Grundstück zu erwerben oder ein vorhandenes Objekt umzubauen, empfiehlt es sich, die Pläne vorab auf ihre Realisierbarkeit, z. B. durch einen Architekten prüfen zu lassen.
In der Regel ist es auch sinnvoll, den Kaufvertrag vor Abschluss durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dieser erklärt einem die Bedeutung der einzelnen Klauseln und empfiehlt ggf. sinnvolle und/ oder erforderliche Änderungen und Ergänzungen.
Tipps für den Verkäufer
Für den Verkäufer ist zunächst wichtig, dass der potentielle Käufer auch in der Lage ist, das Objekt zu finanzieren. Insoweit ist es sinnvoll, sich vorab eine Finanzierungszusage der den Kaufpreis finanzierenden Bank vorlegen zu lassen. Eine entsprechende Vorlage bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass es nicht doch noch zu Problemen kommen kann. Sie reduziert aber das Risiko.
Soweit Verträge mit im Ausland ansässigen Personen geschlossen werden, empfiehlt sich vertraglich sicherzustellen, dass Willenserklärungen des Verkäufers einer in Deutschland ansässigen Person, z. B. dem Notar, gegenüber abgegeben werden können.
Etwaige Mängel hat der Verkäufer dem Käufer ungefragt mitzuteilen. Auch hat er diesen zutreffend und umfassend über sonstige vertragswesentliche Umstände zu unterrichten.
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