Widerruf des Darlehensvertrages bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung
Die rechtlichen Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu stellen sind, ergeben sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts aus den §§ 355 ff. BGB. Diese Vorschriften wurden sodann im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Änderungen erfolgten durch das OLG-VertrÄndG, das FernAbsÄndG, das VerbrKrRL-UG, das VerbrKrRL-UÄndG und das VerbrRRL-UG.
Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Im Laufe der Zeit wurden die nachfolgenden Muster veröffentlicht:
1. Muster Widerrufsbelehrung 2002 (gültig vom 01.09.2002 bis 07.12.2004)
2. Muster Widerrufsbelehrung 2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 31.03.2008)
3. Muster Widerrufsbelehrung 2008 (gültig vom 01.04.2008 bis 03.08.2009)
4. Muster Widerrufsbelehrung 2009 (gültig vom 04.08.2009 bis 10.06.2010)
5. Muster Widerrufsbelehrung 1010 (gültig vom 11.06.2010 bis 22.02.2011)
6. Muster Widerrufsbelehrung 2011 (gültig vom 23.02.2011 bis 03.08.2011)
7. Muster Widerrufsbelehrung 2011 (gültig vom 04.08.2011 bis 12.06.2014)
Soweit der Verwender einer Widerrufsbelehrung das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV geregelte Muster in der jeweils geltenden Fassung verwendet hat, kann sich dieser, auch wenn die Belehrung im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB InfoV berufen (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11).
Dies setzt aber voraus, dass der Verwender gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB Info-V aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).
Greift er hingegen in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).
Allerdings ist es bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, unschädlich, wenn in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).
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