Abschluss des Maklervertrages
Damit ein Vertrag mit einem Makler zustande kommt, ist nicht zwingend ein solcher ausdrücklich mündlich oder schriftlich zu schließen.
Ein solcher kann auch konkludent geschlossen werden. Dabei muss allerdings der Makler eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete Mittel ist hierzu ein ausdrückliches Provisionsverlangen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Maklers (BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 37/16).
Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages ist allerdings grds. noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog. invitatio ad offerendum), mit der sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von Interessenten wendet (BGH, Urteil vom 07.07.2016, I ZR 68/15).
Weist der Makler allerdings in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrages ausgehen (BGH, Urteil vom 07.07.2016, I ZR 68/15).
Ein derartiges ausdrückliches Provisionsverlangen kann z. B. auch in der Zusendung eines Exposés und dem damit beinhaltenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages liegen. Bittet der Kaufinteressent den Makler daraufhin um Durchführung eines Ortstermins und um Übermittlung weiterer Informationen, nimmt er damit das Vertragsangebot des Maklers konkludent an (BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 37/16).
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