Corona hat vielfältige Auswirkungen auf das öffentliche Leben und dieses in großen Teilen lahmgelegt. Wann wir zur "Normalität" zurückkehren werden, steht dabei noch nicht fest.
Je länger die derzeitige Situation anhält, desto größere Auswirkungen wird es auf die gesamtwirtschaftliche Situation und damit letztlich auch auf jeden Einzelnen haben.
Daher ist am 27.03.2020 das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten".
Es enthät u. a. folgende für das Mietrecht relevante Regelung:
§ 2
Beschränkung der Kündigung
von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden
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