Rechtsanwälte R. Berghoff und I. Schleypen Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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Leitfaden Nebenkostenabrechnung

 

 

Ingo Schleypen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und

Wohnungseigentumsrecht

 

 

 

Stand 

Bergisch Gladbach, Juli 2013

 

 

1. Was sind Betriebskosten?

 

Betriebskosten sind die Kosten,die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

 

Zu den Betriebskosten gehören nicht:

 

- die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten);

 

 

- die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

 

Hierzu zählen z. B. die Kosten von Leuchtmitteln (AG Köln, Urteil vom 20.10.2006, 212 C 91/06).

 

 

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