Corona hat vielfältige Auswirkungen auf das öffentliche Leben und dieses in großen Teilen lahmgelegt. Wann wir zur "Normalität" zurückkehren werden, steht dabei noch nicht fest.
Je länger die derzeitige Situation anhält, desto größere Auswirkungen wird es auf die gesamtwirtschaftliche Situation und damit letztlich auch auf jeden Einzelnen haben.
Daher ist am 27.03.2020 das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten".
Es enthät u. a. folgende für das Wohnungseigentumsrecht relevante Regelung:
§6
Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Woh-nungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
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